Bewohner von stationären Einrichtungen für ältere Menschen, ausgenommen Tages-, und Nachtpflegeeinrichtungen (Seniorenarbeit) sowie von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Behinderte Menschen, Hilfen für; Pflege, Hilfe zur) sollen durch die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) bei den Kreisverwaltungsbehörden vor Beeinträchtigungen geschützt werden. In die Schutzregelung des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sind auch Kurzzeitpflegeeinrichtungen (Seniorenarbeit) sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften (Seniorenarbeit) einbezogen. Die FQA soll vor allem die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner sichern, die Betreuung der Bewohner durch genügendes und fachlich qualifiziertes Personal gewährleisten. Der staatlichen Aufsichtsbehörde sind außerdem die Inbetriebnahme einer Einrichtung spätestens 3 Monate vor der vorgesehenen Eröffnung sowie z. B. deren Schließung, ihre Verlegung, die Änderung der Art oder ihrer Bettenzahl und der Wechsel des Leiters anzuzeigen.
Die Behörde berät die Bewohner und die Einrichtung. Sie kann bestimmte Auskünfte verlangen, die Einrichtung jederzeit überprüfen, bei festgestellten Mängeln Anordnungen erteilen, die Beschäftigung ungeeigneter Leiter und Mitarbeiter untersagen.
Wegen den Kontaktdaten zu den örtlichen FQA siehe unter:
http://www.stmas.bayern.de/pflege/fqa/index.php; Prüfberichte der FQA werden am dem 2011 veröffentlicht.
Artikel 1-4, 11-16, 18 bis 22 Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz
Landratsämter und kreisfreie Städte
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Stand: 08.12.2011
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, ihrer Angehörigen sowie die Einrichtungen und Träger können sich von den Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht beraten lassen.